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Fassungsvergleich zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll 1
Art. 2neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Geltungsbereich und Wirkung des elektronischen Frachtbriefs
(1) Vorbehaltlich dieses Protokolls können der Frachtbrief nach dem Übereinkommen sowie alle Aufforderungen, Angaben, Weisungen, Verlangen, Vorbehalte oder anderen Mitteilungen mit Bezug auf die Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, als elektronische Mitteilung ausgestellt werden.
(2) Ein elektronischer Frachtbrief, der diesem Protokoll entspricht, steht dem Frachtbrief nach dem Übereinkommen gleich; er hat damit dieselbe Beweiskraft und entfaltet dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.