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Fassungsvergleich zu Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2024 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Klimapartnerschaft
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Grundsatzvereinbarung über eine Klimapartnerschaft im Zusammenhang mit der Regionalstadtbahn Linz sowie den darin angeführten Zielen der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen und der angeführten Begleitmaßnahmen und Meilensteine und werden diese Grundsatzvereinbarung spätestens nach Inkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung unterzeichnen.
(2) Zum Monitoring des Umsetzungsstands der Begleitmaßnahmen sowie zur Weiterentwicklung der Beilage 1 zu der in Abs. 1 genannten Grundsatzvereinbarung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, gemäß dieser Grundsatzvereinbarung eine Arbeitsgruppe einzurichten.
(3) Diese Arbeitsgruppe legt einmal jährlich jeweils im April, erstmals im dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung folgenden Jahr, einen Fortschrittsbericht betreffend den Stand der Umsetzung der genannten Grundsatzvereinbarung vor.
(4) Die Grundsatzvereinbarung ist in Anlage 4 ersichtlich.