Änderungen zwischen den Fassungen
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Technische Grundlage
(1) Technische Grundlage für die Ausführung des Gemeinsamen Werks ist der „Technische Bericht zum Gemeinsamen Werk“ vom 19. September 2023 unter Berücksichtigung der Bauwerksicherheit, samt Gesamtbauprogramm (Art. 3) und Gesamtkosten (Art. 4).
(2) Änderungen der unter Abs. 1 genannten technischen Grundlage erfolgen gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 lit. h und Art. 9 Abs. 4.