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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Aufgaben der Österreichischen Verbindungsstelle und der Brasilianischen zuständigen Einrichtung
Der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben sie einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.