Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Einreise- und Ausreisebedingungen
Inhaber eines gültigen diplomatischen Passes der Republik Kasachstan und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.
Schlagworte