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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Einreise- und Ausreisebedingungen
Inhaber eines gültigen diplomatischen Passes der Republik Kasachstan und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.
Schlagworte
Einreisebedingung