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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Mongolei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 66/2026 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
a) in Bezug auf die Mongolei:
auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
b) in Bezug auf die Republik Österreich:
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Schlagworte
Krankenversicherung