Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
a) in Bezug auf die Mongolei:
auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
b) in Bezug auf die Republik Österreich:
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
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