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Fassungsvergleich zu Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 1
Art. 2 § 11geändertZ 1 (aufgehoben)
in Kraft 14.07.1990 – 18.08.1998 · idF BGBl. Nr. 420/1990 · danach: BGBl. I Nr. 137/1998 Art. 2 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.1998 · idF BGBl. I Nr. 137/1998 Art. 2 § 11↗RIS↗
§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
1. eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/1998)
2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
… 4 unveränderte Absätze
3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
5. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.
(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1 bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.