Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 19geändertText, Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
§ 19.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind., und
3. Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.