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Fassungsvergleich zu VerssG 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.2027 – 31.12.2035 · idF BGBl. I Nr. 99/2026 Art. 2 § 19↗RIS↗
§ 19.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.