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Fassungsvergleich zu Energielenkungsgesetz 1982××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energielenkungsgesetz 1982 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 22neu
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 336/1988 · danach: BGBl. I Nr. 178/1998 Art. 2 § 22↗RIS↗
§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im § 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen.