§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im § 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.