Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 22aufgehoben
§ 22.
Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 und 5 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
2. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Landesverteidigung und der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 13 und 19 der Bundesminister für Inneres;
5. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 die Bundesministerin für Justiz;
6. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
7. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.