Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu FAG 1989××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 2 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 28.12.1991 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 693/1991 Art. 2 § 2 (ÜR)↗RIS↗
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 693/1991, zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23, BGBl. Nr. 687/1988)
§ 2.
(Verfassungsbestimmung) (1) Art. I Z 11 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Es ist zulässig, daß die Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, die gemäß § 14 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben werden, nicht oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgaben erfassen.
(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.