Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 2 (ÜR)neu
(Anm.: Zu Art. II, BGBl. Nr. 321/1980)
§ 2.
Art. I Z 3 tritt rückwirkend mit 23. Juli 1980 in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, über die bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen Gericht ein Verfahren anhängig war.