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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 32geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 532/1993 Art. 2 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.04.2002 – 31.08.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011 Art. 2 § 32↗RIS↗
Werbung
§ 32. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse des Bundesministers für Finanzen nach diesem Gesetz ist untersagt.
(1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.