Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32Artikel 2, Paragraph 32
Text
Werbung
§ 32. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse des Bundesministers für Finanzen nach diesem Gesetz ist untersagt.Paragraph 32, (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse des Bundesministers für Finanzen nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2)Absatz 2,Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Absatz eins und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
Dokumentnummer
NOR12052532
Alte Dokumentnummer
N3199329778J