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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 32bgeändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 7 (neu)
in Kraft 13.02.2004 – 07.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 80/2003 Art. 2 § 32b↗RIS↗
in Kraft 08.05.2008 – 31.08.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011 Art. 2 § 32b↗RIS↗
Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten
§ 32b. Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist § 10 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 6 BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (§ 2 Abs. 2 InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 BWG auch die näheren Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll, beizuschließen ist. § 10 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. § 10 Abs. 5 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die FMA entfällt. § 10 Abs. 5 BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.
(1) Jede Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 2, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist oder die Tätigkeit im Wege der Dienstleistungsfreiheit ausgeübt werden soll;
2. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
3. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft angefordert werden können;
4. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
(2) Bei beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs entfallen die Angaben über die Organisationsstruktur gemäß Abs. 1 Z 2 so wie die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4.
(3) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Errichtung einer Zweigstelle keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen. Zusätzlich sind nähere Angaben zu jenem Entschädigungssystem, das den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.
(4) Die FMA hat die Anzeige über die beabsichtigte Tätigkeit im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Zusätzlich sind nähere Angaben zu einem etwaigen Entschädigungssystem, der den Schutz der Anleger sicherstellen soll und dem die Kapitalanlagegesellschaft angeschlossen ist, zu übermitteln.
(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung, spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden. Im Falle der Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs kann die Kapitalanlagegesellschaft nach Übermittlung der Anzeige gemäß Abs. 4 ihre Tätigkeit aufnehmen.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat jede Änderung der Angaben zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich zu übermitteln.
(7) Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß § 16 BWG zur Anwendung.