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Art. 2 § 32b InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
13.02.2004 bis 07.05.2008 — BGBl. I Nr. 80/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 32b08.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 32b13.02.200407.05.2008 BGBl. I Nr. 80/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32 b

Inkrafttretensdatum

13.02.2004BGBl. I Nr. 80/2003

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische Kapitalanlagegesellschaften in Mitgliedstaaten

Paragraph 32 b, Insoweit eine Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in den Mitgliedstaaten außerhalb Österreichs auszuüben, ist Paragraph 10, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BWG neben der Mitteilung der beabsichtigten Geschäfte (Paragraph 2, Absatz 2, InvFG) auch einen Geschäftsplan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, BWG (bei bloß beabsichtigter Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) zu enthalten hat und der Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz 7, BWG auch die näheren Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll, beizuschließen ist. Paragraph 10, Absatz 3, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die FMA der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen zwei Monaten bescheidmäßig abzusprechen hat. Paragraph 10, Absatz 5, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kapitalanlagegesellschaft der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, BWG mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen hat. Die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates durch die FMA entfällt. Paragraph 10, Absatz 5, BWG gilt auch bei Änderungen des Geschäftsplanes bei Kapitalanlagegesellschaften, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043626