Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 5neu
§ 5. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zu dessen Vollziehung zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe mit Anlagen, die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 geeignet sind, sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben Antragsteller, aus einer Mengenzuteilung Berechtigte und Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 oder deren Beauftragte den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen; weiters haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(3) Soweit es in einem Verfahren betreffend die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die aus einer Mengenzuteilung Berechtigten und sonstige Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 haben bis einschließlich 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab dem Jahr 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich schriftlich bis zum 1. März des Folgejahres zu melden:
1. die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellten Erzeugnisse gemäß § 15
2. die im vorangegangenen Kalenderjahr von Dritten erworbenen Erzeugnisse gemäß § 1,
3. die im vorangegangenen Kalenderjahr abgesetzten. Erzeugnisse gemäß § 1 und deren Abnehmer sowie
4. die am Ende des vorangegangenen Kalender Jahres vorhandenen Lagermengen an Erzeugnissen gemäß § 1.
Die für die Meldungen erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
(6) Die gemäß Abs. 2 und 5 letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.