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Fassungsvergleich zu FAG 1989××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 6geändertA. Ausschließliche Bundesabgaben: Z 2 bis Z 5, Z 5 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 69/1991 · danach: BGBl. Nr. 693/1991 Art. 2 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 693/1991 Art. 2 § 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Artikel II
Abgabenwesen
(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)
A. Ausschließliche Bundesabgaben
§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind
1. die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Banken;
2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer, die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;
5. vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.
a) Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und
b) Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zu verwenden.