Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 6 (ÜR)neu
(Anm.: Zu Art. II, BGBl. Nr. 321/1980)
§ 6.
Verwaltungsakte können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit seinem Inkrafttreten wirksam.