Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 7geändertB. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden…: Abs 2 Z 1 lit a
… 4 unveränderte Absätze
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.
1. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
a) ein Anteil in der Höhe von 2,29 0,550 vH des Aufkommens für Zwecke an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, von 0,371 vH des Familienlastenausgleiches Aufkommens an Lohnsteuer und von 1,529 vH des Aufkommens an Kapitalertragsteuer I, der auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen ist,
b) ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
… 8 unveränderte Absätze
c) ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;
2. bei der Umsatzsteuer
a) ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
b) ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.
(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.
(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.
(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.