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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Ende der Tätigkeit einer Spezialmission
(1) Die Tätigkeit einer Spezialmission endet unter anderem
a) auf Grund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten;
b) mit Erfüllung der Aufgabe der Spezialmission;
c) mit Ablauf der für die Spezialmission festgesetzten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;
d) auf Grund einer Notifizierung des Entsendestaates, daß dieser die Spezialmission beendet oder zurückberuft;
e) auf Grund einer Notifizierung des Empfangsstaates, daß dieser die Spezialmission als beendet ansieht.
(2) Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat bewirkt an sich keine Beendigung der zum Zeitpunkt des Abbruches solcher Beziehungen bestehenden Spezialmissionen.