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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Staat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.