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Fassungsvergleich zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten 1
Art. 20neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
Gemäß Artikel 23 e der Völkerbundsatzung wird jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung der vorliegenden Konvention in seinem ganzen Gebiet oder in einem Teile desselben sich mit Grund auf eine schwierige wirtschaftliche Lage berufen kann, die aus den auf seinem Boden während des Krieges 1914 bis 1918 erfolgten Verwüstungen herrührt, als zeitweilig von den Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der betreffenden Bestimmung ergeben, entbunden erachtet, wobei jedoch Einverständnis besteht, daß der Grundsatz der gerechten Regelung des Handels, zu der sich die vertragschließenden Staaten verpflichten, soweit als irgend möglich beobachtet werden soll.