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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 20↗RIS↗
Artikel XX
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehung hinsichtlich der Steuern im Sinne dieses Abkommens erforderlich ist. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur solchen Personen, einschließlich der Gerichte, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens oder der Erledigung der damit zusammenhängenden Rechtsmittel befaßt sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis