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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 28.10.1963 · idF BGBl. Nr. 293/1963 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL XX
Für die Vermögensteuern sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
(1) Soweit das Vermögen besteht aus:
a) unbeweglichem Vermögen samt Zubehör,
b) gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt,
darf die Besteuerung nur in dem Staat erfolgen, dem nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2) Von allen anderen Vermögensarten darf die Steuer nur in dem Staat erhoben werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.