Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
28.10.1963
Unterzeichnungsdatum
16.10.1962
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
StF: BGBl. Nr. 293/1963 (NR: GP X RV 6 AB 20 S. 4. BR: S. 197.)
Sonstige Textteile
diedie verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Mai 1963.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 2 am 28. Oktober 1963 in Kraft getreten.Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch 26 Absatz 2 am 28. Oktober 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 16. Oktober 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
Die Republik Österreich und die Vereinigte Arabische Republik, von dem Wunsche geleitet, zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen des internationalen Handels und der Kapitalinvestitionen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 1
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR11003999
alte Dokumentnummer
N3196312675T