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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 679/1992 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
LEHRER UND FORSCHER
Eine natürliche Person, die, unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab, im anderen Vertragsstaat ansässig war oder dort ansässig ist und die sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft im erstgenannten Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder Lehranstalt oder einem von der Regierung dieses Vertragsstaats anerkannten Forschungsinstitut im erstgenannten Vertragsstaat zu lehren, zu unterrichten oder zu forschen, ist im erstgenannten Vertragsstaat hinsichtlich ihrer für diese Lehr-, Unterrichts- oder Forschungstätigkeit bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Unterrichtstätigkeit