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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 240/1957 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die zum dienstlichen Gebrauch der vorgeschobenen Grenzdienststellen bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.