Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20geändertÜberschrift
ARTIKEL XX
1. Diese Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung steht den in Anhang I angeführten Ländern zur Annahme offen ändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitgliedsländer der Organisation betragen muss.
2. Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang I angeführten Staaten anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll. Eine Änderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedsländer oder die assoziierten Mitglieder beinhaltet, tritt sofort in Kraft, sofern der Beschluss, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Änderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, treten für alle Mitgliedsländer und alle assoziierten Mitglieder, die sie annehmen, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsländer der Organisation in Kraft und danach für alle übrigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder mit der Annahme durch diese. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds erfolgt die Annahme einer Änderung, die neue Verpflichtungen zur Folge hat, in dessen Namen durch das für dessen internationale Beziehungen verantwortlichen Mitgliedland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde.
3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlaßt sie, daß diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Staaten, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten Staaten unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft. Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden entweder vom Rat oder von einem Mitgliedsland in einer an den Generaldirektor gerichteten Mitteilung vorgelegt. Der Generaldirektor unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder von allen Änderungsvorschlägen.
4. Die nach Inkrafttreten dieser Ein Vorschlag zur Änderung der Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder kann in die Organisation wirksam Tagesordnung einer Tagung der Konferenz nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedsländer und den assoziierten Mitgliedern vom Generaldirektor spätestens 120 Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt worden ist.