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Art. 20

Fassungen
30.03.1956 bis 03.04.2007 — BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 2030.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

30.03.1956BGBl. Nr. 72/1956

Außerkrafttretensdatum

03.04.2007danach: BGBl. III Nr. 38/2007

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).

Text

ARTIKEL römisch zwanzig

Inkrafttreten der Verfassung

  1. Ziffer eins
    Diese Verfassung steht den in Anhang römisch eins angeführten Ländern zur Annahme offen.
  2. Ziffer 2
    Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang römisch eins angeführten Staaten anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll.
  3. Ziffer 3
    Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlaßt sie, daß diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Staaten, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang römisch eins angeführten Staaten unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder die Organisation wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130271

Alte Dokumentnummer

N8195639368L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/72/A20/NOR12130271