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Art. 20

Fassungen
ab 04.04.2007 — BGBl. III Nr. 38/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 2030.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

04.04.2007BGBl. III Nr. 38/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

Text

ARTIKEL römisch zwanzig

Änderung der Verfassung

1. Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung ändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitgliedsländer der Organisation betragen muss.

2. Eine Änderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedsländer oder die assoziierten Mitglieder beinhaltet, tritt sofort in Kraft, sofern der Beschluss, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Änderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, treten für alle Mitgliedsländer und alle assoziierten Mitglieder, die sie annehmen, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsländer der Organisation in Kraft und danach für alle übrigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder mit der Annahme durch diese. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds erfolgt die Annahme einer Änderung, die neue Verpflichtungen zur Folge hat, in dessen Namen durch das für dessen internationale Beziehungen verantwortlichen Mitgliedland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde.

3. Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden entweder vom Rat oder von einem Mitgliedsland in einer an den Generaldirektor gerichteten Mitteilung vorgelegt. Der Generaldirektor unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder von allen Änderungsvorschlägen.

4. Ein Vorschlag zur Änderung der Verfassung kann in die Tagesordnung einer Tagung der Konferenz nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedsländer und den assoziierten Mitgliedern vom Generaldirektor spätestens 120 Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087033