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Art. 19

Fassungen
ab 04.04.2007 — BGBl. III Nr. 38/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 1930.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

04.04.2007BGBl. III Nr. 38/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

Austritt

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation notifizieren. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedsland oder der für diese Beziehungen verantwortlichen Behörde notifiziert. Die Notifizierung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Ein Mitgliedsland, das seinen Austritt notifiziert hat, oder ein assoziiertes Mitglied, in dessen Namen der Austritt notifiziert wurde, schuldet der Organisation seinen Beitrag für das volle Kalenderjahr, in dem die Notifikation wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087032