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Art. 21

Fassungen
ab 04.04.2007 — BGBl. III Nr. 38/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 2130.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

04.04.2007BGBl. III Nr. 38/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).

Text

ARTIKEL römisch 21

Inkrafttreten der Verfassung

1. Diese Verfassung steht den in Anhang römisch eins angeführten Ländern zur Annahme offen.

2. Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang römisch eins angeführten Ländern anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll.

3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlasst sie, dass diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Länder, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang römisch eins angeführten Ländern unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.

4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder die Organisation wirksam.

Schlagworte

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/72/A21/NOR40087034