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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.04.2001 · idF BGBl. III Nr. 42/2001 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student, kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Ein Student an einer Universität oder einer anderen höheren Bildungsanstalt oder ein kaufmännischer, technischer oder land- und forstwirtschaftlicher Praktikant oder Lehrling, der gegenwärtig oder unmittelbar vor seiner Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ansässig war und der sich im erstgenannten Vertragsstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 183 Tagen aufhält, wird im erstgenannten Staat in Bezug auf Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten unselbstständigen Arbeit nicht besteuert, wenn die unselbstständige Arbeit im Zusammenhang mit seinen in diesem Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht und die Vergütungen für seinen Lebensunterhalt notwendig sind.