Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Unterzeichnungsdatum
26.07.2000
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. III Nr. 42/2001 (NR: GP XXI RV 276 AB 323 S. 41. BR: AB 6233 S. 669.)
Sprachen
Deutsch, Finnisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens wurden am 15. Dezember 2000 bzw. am 3. Jänner 2001 abgegeben; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 1. April 2001 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens wurden am 15. Dezember 2000 bzw. am 3. Jänner 2001 abgegeben; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz eins, mit 1. April 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Finnland,
Von dem Wunsche geleitet, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
Haben Folgendes vereinbart:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Finnland plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Finnland plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Zusatzprotokoll = Anlage 1
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 2
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR30001293