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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 20neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung
Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:
a) Erhaltung des Erbes, das in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;
b) Erstellung von Verzeichnissen im Sinne der Artikel 11 und 12;
c) Unterstützung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;
d) jedes andere Ziel, das der Ausschuss für notwendig erachtet.