Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung
a) Erhaltung des Erbes, das in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;
b) Erstellung von Verzeichnissen im Sinne der Artikel 11 und 12;
c) Unterstützung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;
d) jedes andere Ziel, das der Ausschuss für notwendig erachtet.