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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 27.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 167/2018 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL 20
STILLE GESELLSCHAFT
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter auf Grund eines Vertrags über eine stille Gesellschaft (in Bezug auf Japan „Tokumei Kumiai“ und in Bezug auf Österreich „Stille Gesellschaft“) oder auf Grund eines anderen ähnlichen Vertragsverhältnisses bezieht, in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte und Gewinne stammen, und nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden.