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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL 20
Schutzmaßnahmen
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.