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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 209neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 209↗RIS↗
KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR
ARTIKEL 209
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
a) Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
b) Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,
c) Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,
d) Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.