Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Art. 209neu
KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR
ARTIKEL 209
a) Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
b) Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,
c) Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,
d) Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.