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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 21neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald wie möglich in Budapest erfolgen. Der Vertrag tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft.