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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei 1
Art. 21neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
Vom 1. Jänner 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel 20 bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.