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BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Konkursvertrag (Frankreich)
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Konkursvertrag (Frankreich)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 21
neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF
BGBl. Nr. 237/1980
Art. 21↗
RIS↗
Artikel 21
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht Bestimmungen in mehrseitigen Abkommen, denen einer der beiden Staaten angehört oder angehören wird.