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Fassungsvergleich zu Konkursvertrag (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkursvertrag (Frankreich) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht Bestimmungen in mehrseitigen Abkommen, denen einer der beiden Staaten angehört oder angehören wird.