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Fassungsvergleich zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten 1
Art. 21neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21.
Es besteht Einverständnis, daß diese Konvention nicht dahin ausgelegt werden soll, als ob sie in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten regle, die zwischen den Gebieten untereinander bestehen, die Teile eines und desselben souveränen Staates bilden oder seinem Schutze unterstehen, ob sie nun jedes für sich ein vertragschließender Staat sind oder nicht.