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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) 1
Art. 21neu
in Kraft ab 29.12.1959 · idF BGBl. Nr. 39/1960 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regein des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.