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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 05.01.1972 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 39/1972 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.