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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Vertragstaat haben, dürfen in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß dieses Abkommen eine anderslautende Bestimmung enthält.
(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen.