Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit 1
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der Außenwirtschaftsbeziehungen durch eigene Abkommen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit geregelt werden können.