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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 21aufgehoben
in Kraft 07.07.1974 – 30.11.2015 · idF BGBl. Nr. 340/1974 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 174/2015 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Sie tritt alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Bulgarien zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.
Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Dreijahres-Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens vor.